Hessisches Ministerium der Finanzen

Weihnachtsfrieden 2024 der hessischen Finanzämter

Die 28 hessischen Finanzämter achten auch in diesem Jahr den Weihnachtsfrieden: Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies, dass die Steuerverwaltung vom 20. bis 31. Dezember 2024 mit wenigen Ausnahmen von belastenden Maßnahmen absieht, um dem besonderen Charakter der Feiertage Rechnung zu tragen.

Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz nahm hierzu Stellung

„Das Jahr 2024 war global und national von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Leider brachte es eine Fortsetzung von weltweiten Konflikten und kriegerischen Auseinandersetzungen mit sich und all die damit verbundenen Auswirkungen und Herausforderungen für die internationale Gemeinschaft, für Europa, Deutschland und nicht zuletzt Hessen. Umso wichtiger ist es für die kommenden Festtage, innehalten zu können und die Hoffnung auf Frieden nicht aufzugeben.“

„Persönlich bin ich sehr dankbar dafür, dass wir in Deutschland und Hessen in Frieden und Freiheit leben können. Der Blick in die Welt zeigt, dass dies keineswegs eine Selbstverständlichkeit ist. Die nahenden Feiertage möchte ich zudem dafür nutzen, allen ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern herzlich zu danken: Ihre Beiträge ermöglichen den Erhalt eines stabilen Gemeinwesens sowie zielgerichtete Investitionen in Bildung, Sicherheit und Hessens Wirtschaft. Der Weihnachtsfrieden unserer Finanzämter soll für die Hessinnen und Hessen zu unbeschwerten Festtagen beitragen.“

Was beinhaltet der Weihnachtsfrieden der hessischen Finanzämter?

Alle 28 hessischen Finanzämter sehen bis auf Ausnahmefälle für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember davon ab, für die Bürgerinnen und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen. Sie werden:

1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen, 
2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen, 
3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen, 
4. Vollstreckungshandlungen unterlassen, 
5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und 
6. in Steuer- und Bußgeldverfahren

  1. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem oder der Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
  2. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
  3. keine Bußgeldbescheide zustellen und
  4. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.